Gesetzliche Vorgaben für die Erhaltung des Freiraumes

  • Raumordnungsgesetz des Bundes § 2 (2) Ziffer 3 
    „Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur ist zu erhalten und zu entwickeln ...“
     
  • Gesetz zur Landesentwicklung (LEPRO NRW) u. a. § 20 (5) Siedlungsraum und Freiraum
    ...“insbesondere die Beeinträchtigung oder Zerschneidung größerer zusammenhängender Freiflächen ist zu vermeiden“ 
     
  • Bundesnatur- und Landschaftsgesetz NRW
    UZVR gehören in Anlehnung an § 2 Abs. (1) Ziffer 2 BNatSchG und LG NW zu den weitgehend unbebauten Bereichen, die als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzung der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im Einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten sind. 
     
  • Eingriffsregelung
    UZVR sind als Teil der Landschaft auch Grundflächen im Sinne des § 8 (1) BNatSchG und § 4 Abs. 1 LG NW. Werden Grundflächen hinsichtlich ihrer Gestalt oder Nutzung so verändert, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird, liegt ein Eingriff vor, der zu kompensieren ist. Baugesetzbuch. Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendigste Maß zu begrenzen (§ 1 a Baugesetzbuch). Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist nur dann zulässig, wenn u. a. öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Hierzu gehören auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Bodenschutz, der Denkmalspflegeschutz, die Eigenart der Landschaft, die Erholung und das Landschaftsbild. 
     
  • Gesetz zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVPG)
    UZVR erfüllen u. a. wichtige ökologische Grundfunktionen (z. B. als Räume für überlebensfähige Populationen). Sie sind ein wichtiger Bestandteil der Landschaft und damit gemäß § 2 Abs. 1 UVPG als ein Teilaspekt des Schutzgutes „Landschaft“ zu definieren. Der Berücksichtigung des Kriteriums der Unzerschnittenheit ist daher auch im Rahmen der UVP ein größeres Gewicht beizumessen. Im Hinblick auf die „strategische Umweltverträglichkeitsprüfung“ (Prüfung von Plänen und Projekten) dürfte die Karte der UZVR bei näherer Bestimmung der gebietsspezifischen ökologischen Funktionen der jeweils betroffenen Räume eine ebenfalls nicht unbedeutende Hilfe sein.