Gesetzliche Vorgaben für die Erhaltung des Freiraumes
Raumordnungsgesetz
des Bundes § 2 (2) Ziffer 3
„Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur ist zu erhalten
und zu entwickeln ...“
Gesetz
zur Landesentwicklung (LEPRO NRW) u. a. § 20 (5) Siedlungsraum und
Freiraum
...“insbesondere die Beeinträchtigung oder
Zerschneidung größerer zusammenhängender Freiflächen ist zu
vermeiden“
Bundesnatur- und Landschaftsgesetz NRW
UZVR gehören in Anlehnung an § 2 Abs. (1) Ziffer 2
BNatSchG und LG NW zu den weitgehend unbebauten Bereichen, die als
Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die
Nutzung der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft
insgesamt und auch im Einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender
Größe zu erhalten sind.
Eingriffsregelung
UZVR sind als Teil der Landschaft auch Grundflächen
im Sinne des § 8 (1) BNatSchG und § 4 Abs. 1 LG NW. Werden Grundflächen
hinsichtlich ihrer Gestalt oder Nutzung so verändert, dass die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig
beeinträchtigt wird, liegt ein Eingriff vor, der zu kompensieren ist.
Baugesetzbuch.
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden. Dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendigste Maß
zu begrenzen (§ 1 a Baugesetzbuch).
Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist nur dann zulässig, wenn u. a. öffentliche
Belange nicht entgegenstehen. Hierzu gehören auch die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Bodenschutz, der
Denkmalspflegeschutz, die Eigenart der Landschaft, die Erholung und das
Landschaftsbild.
Gesetz zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVPG)
UZVR erfüllen u. a. wichtige ökologische
Grundfunktionen (z. B. als Räume für überlebensfähige Populationen).
Sie sind ein wichtiger Bestandteil der Landschaft und damit gemäß § 2
Abs. 1 UVPG als ein Teilaspekt des Schutzgutes „Landschaft“ zu
definieren. Der Berücksichtigung des Kriteriums der Unzerschnittenheit
ist daher auch im Rahmen der UVP ein größeres Gewicht beizumessen. Im
Hinblick auf die „strategische Umweltverträglichkeitsprüfung“ (Prüfung
von Plänen und Projekten) dürfte die Karte der UZVR bei näherer
Bestimmung der gebietsspezifischen ökologischen Funktionen der jeweils
betroffenen Räume eine ebenfalls nicht unbedeutende Hilfe sein.