Planerische Relevanz der Karte
Die Karte der UZVR soll
vorrangig Behörden auf Landesebene, den Bezirksregierungen, Kreisen und
kreisfreien Städten zur Verfügung stehen. Die Karte soll eine
konzeptionelle Grundlage und Orientierungshilfe für Zielsetzungen und
für Maßnahmen im Rahmen der Landes- und Regional-, Landschafts- und
Bauleitplanung sein.
Um die Karte für die verschiedensten Ebenen der Planung nicht nur als
allgemeine Informationsgrundlage, sondern raumspezifisch nutzen zu
können, sind weitere Arbeitsschritte notwendig. Im Rahmen von
Raumanalysen und Bewertungsverfahren zur Beurteilung des Ist- und
Soll-Zustandes eines Raumes muss das Kriterium der Unzerschnittenheit
als wesentlicher Teilaspekt bei der Betrachtung des Naturhaushaltes für
Aussagen und planerische Empfehlungen für den Schutz und die
Entwicklung von Natur und Landschaft mit Hilfe der Formulierung von
Umweltqualitätszielen und Leitbildern operationalisiert werden.
Die
Karte der UZVR sollte:
-
durch Überlagerung, z. B. mit dem Biotopkataster NRW, Kenntnisse über
das Vorkommen von gefährdeten, sensiblen Tierarten mit größeren
Raumansprüchen (z. B. Säugetiere, Vögel), bekannter oder anzustrebender
Populationsdichten dazu beitragen, den Schutz, die Entwicklung oder
Wiederherstellung von Lebensräumen für Tiere langfristig zu
gewährleisten;
-
ein Indikator für eine nachhaltige Entwicklung und den Erhalt der biologischen Vielfalt sein;
-
speziell für die Landes-, Regional- und Landschaftsplanung, u. a. im
Hinblick auf großräumige Schutzstrategien (z. B. Biotopverbund,
Artenschutzprogramme, Naturreservate, Natura 2000), dazu beitragen und
verdeutlichen, dass neben der Erhaltung von noch unzerschnittenen
Räumen diese einen besonderen Schutz bedürfen und damit einer noch
sorgfältigeren Abwägung gegenüber anderen Nutzungsansprüchen unterzogen
werden müssten;
-
auf potentiell geeignete Räume für eine weitgehend störungsfreie Erholungsnutzung hinweisen;
-
bei bestimmten Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen (z. B. Neubau von Straßen, Neubaugebieten), helfen, das
ökologische Risiko der zu betrachtenden Schutzgüter zu präzisieren.
Dies gilt vergleichbar auch für größere Eingriffe, die gemäß §§ 4 - 6
LG unter die Eingriffsregelung fallen;
- bei Stellungnahmen zum Bundesverkehrswege- und Landesstraßenbedarfsplan zur Orientierung dienen;
- zur Entschneidung der Landschaft beitragen.