Planerische Relevanz der Karte

Die Karte der UZVR soll vorrangig Behörden auf Landesebene, den Bezirksregierungen, Kreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung stehen. Die Karte soll eine konzeptionelle Grundlage und Orientierungshilfe für Zielsetzungen und für Maßnahmen im Rahmen der Landes- und Regional-, Landschafts- und Bauleitplanung sein.

Um die Karte für die verschiedensten Ebenen der Planung nicht nur als allgemeine Informationsgrundlage, sondern raumspezifisch nutzen zu können, sind weitere Arbeitsschritte notwendig. Im Rahmen von Raumanalysen und Bewertungsverfahren zur Beurteilung des Ist- und Soll-Zustan­des eines Raumes muss das Kriterium der Unzerschnittenheit als wesentlicher Teilaspekt bei der Betrachtung des Naturhaushaltes für Aussagen und planerische Empfehlungen für den Schutz und die Entwicklung von Natur und Landschaft mit Hilfe der Formulierung von Umweltqualitätszielen und Leitbildern operationalisiert werden.

Die Karte der UZVR sollte: 

  • durch Überlagerung, z. B. mit dem Biotopkataster NRW, Kenntnisse über das Vorkommen von gefährdeten, sensiblen Tierarten mit größeren Raumansprüchen (z. B. Säugetiere, Vögel), bekannter oder anzustrebender Populationsdichten dazu beitragen, den Schutz, die Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensräumen für Tiere langfristig zu gewährleisten;
  • ein Indikator für eine nachhaltige Entwicklung und den Erhalt der biologischen Vielfalt sein;
  • speziell für die Landes-, Regional- und Landschaftsplanung, u. a. im Hinblick auf großräumige Schutzstrategien (z. B. Biotopverbund, Artenschutzprogramme, Naturreservate, Natura 2000), dazu beitragen und verdeutlichen, dass neben der Erhaltung von noch unzerschnittenen Räumen diese einen besonderen Schutz bedürfen und damit einer noch sorgfältigeren Abwägung gegenüber anderen Nutzungsansprüchen unterzogen werden müssten;
  • auf potentiell geeignete Räume für eine weitgehend störungsfreie Erholungsnutzung hinweisen;
  • bei bestimmten Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (z. B. Neubau von Straßen, Neubaugebieten), helfen, das ökologische Risiko der zu betrachtenden Schutzgüter zu präzisieren. Dies gilt vergleichbar auch für größere Eingriffe, die gemäß §§ 4 - 6 LG unter die Eingriffsregelung fallen;
  • bei Stellungnahmen zum Bundesverkehrswege- und Landesstraßenbedarfsplan zur Orientierung dienen;
  • zur Entschneidung der Landschaft beitragen.